Der Beschwerdegegner 1 ist demgegenüber der Meinung, er sei bei Rückgabe der Pachtsache nicht auch zur Rückgabe des Kontingents verpflichtet gewesen. Überdies würden weder das Steuerinventar des Nachlasses noch die Versteigerungsurkunde das Milchkontingent aufführen. Ob er tatsächlich noch Milch abgeliefert habe, sei irrelevant. Auch könne die zivilrechtliche Exmission keinen Einfluss auf die Inhabereigenschaft haben. Zumindest bis im Sommer 2004 sei der Betrieb bewirtschaftet worden und er sei daher im Milchjahr 2004/05 Kontingentsinhaber gewesen und habe darüber verfügen können. (ibd., E. 5.1)