Die Beschwerdeführer [Beschuldigter 1 und Beschuldigte 2] sind der Ansicht, der Beschwerdegegner 1 [Beschwerdeführer] hätte bei der Rückgabe des Hofs auch das Kontingent zurückgeben müssen. Ausserdem sei der Beschwerdegegner 1 spätestens seit der Exmission vom Hof im Juni 2004, allenfalls bereits seit Pfändung seiner Milchkühe oder gar seit der im Oktober 2003 verfügten Milchsperre, nicht mehr Produzent und damit auch nicht mehr Inhaber des Milchkontingents. Bei der befristeten Übertragung an den Beschwerdegegner 2 im Januar 2005 sei die Erbengemeinschaft als Kontingentsabgeber aufgetreten.