Dem Urteil der 1. Strafkammer lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer von der Anschuldigung der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte und des Bruchs amtlicher Beschlagnahme freigesprochen wurde, weil der Verkauf des Milchkontingents die Pfändung des Anteils des Beschwerdeführers an der Erbschaft seines Vaters nicht betraf (S. 17 der Urteilsbegründung). Der Hof ging im Rahmen der Versteigerung an C.________ und A.________. In der Folge gingen diese davon aus, dass die Kontingente mit dem Hof verbunden seien. Daraus entwickelte sich ein Streit, welcher vor der Lobag, der Rekurskommission bis hin zum Bundesverwaltungsgericht ausgefochten wurde.