6 Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätten die Beschuldigten spätestens nach dem erwähnten Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2005 erkennen müssen, dass er der alleinige Inhaber des Milchkontingents sei. Dem Urteil der 1. Strafkammer lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer von der Anschuldigung der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte und des Bruchs amtlicher Beschlagnahme freigesprochen wurde, weil der Verkauf des Milchkontingents die Pfändung des Anteils des Beschwerdeführers an der Erbschaft seines Vaters nicht betraf (S. 17 der Urteilsbegründung).