8.2 Der Beschwerdeführer ist in grundsätzlicher Hinsicht der Meinung, die Nichtanhandnahmeverfügung sei «mangelhaft, unbegründet, nicht nachvollziehbar und chaotisch». Inwiefern dies so sein soll, lässt sich allerdings weder seiner Beschwerdeschrift noch seiner Replik nachvollziehbar entnehmen. Vielmehr ist die angefochtene Verfügung fundiert begründet und zeigt deutlich auf, weshalb vorliegend in keiner Art von strafrechtlich relevanten Sachverhalten auszugehen ist. Im Einzelnen ist festzuhalten was folgt: