251 Abs. 1 StGB). Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft (Art. 303 StGB). 8.2 Der Beschwerdeführer ist in grundsätzlicher Hinsicht der Meinung, die Nichtanhandnahmeverfügung sei «mangelhaft, unbegründet, nicht nachvollziehbar und chaotisch».