7. In seiner Replik geht der Beschwerdeführer nicht auf die Argumente der Generalstaatsanwaltschaft und der Beschuldigten ein. Er bekräftigt im Wesentlichen noch einmal, die Beschuldigten, respektive Herr F.________ als Erbschaftsvertreter sowie Rechtsanwalt B.________, überzeugten «durch das still, heimlich, Geldgier, skrupellos, hinterhältig durch hohe kriminelle Energie, wider besseren Wissen, bis das Zeug nicht mehr hält». Im Vertrag über die Übertragung der Milchkontingentsmengen vom 25. Januar 2005 sei unten links auf dem Formular der Abgeber durchgestrichen worden.