6. C.________ und A.________ machen geltend, die Nichtanhandnahme des Verfahrens sei korrekt. Dies umso mehr, als dass E.________, C.________ und A.________ mit Datum vom 23. Juni 2009 vor dem Gerichtskreis VI Signau- Trachselwald eine Vereinbarung abgeschlossen hätten, in welcher explizit vereinbart worden sei, dass auf künftige Strafanzeigen im Zusammenhang mit dem Milchkontingentsverkauf von 2005 verzichtet werde. Ebenso habe der Beschwerdeführer auf die Anhebung weiterer Zivilprozesse im Zusammenhang mit dem Heimwesen H.________, I.________, verzichtet.