Das Bundesverwaltungsgericht habe vor vielen Jahren letztinstanzlich über die hier strittige Sache entschieden und sei – wie die Rekurskommission als Vorinstanz – zum Schluss gekommen, dass die Lobag als Erstinstanz die massgeblichen Gesetzesbestimmungen falsch angewendet habe und das Kontingent zu Unrecht übertragen worden sei. Es sei dem Rechtswesen jedoch immanent, dass Entscheidungen später von einer höheren Instanz als falsch taxiert und aufgehoben werden könnten. Dies bedeute nicht automatisch, dass jede so festgestellte Rechtsverletzung strafrechtlich relevant wäre.