5. Die Generalstaatsanwaltschaft kommt wie die Staatsanwaltschaft zusammengefasst zum Schluss, dass sich keine strafrechtlich relevanten Aspekte eruieren liessen, welche eine Strafverfolgung rechtfertigten. Das Bundesverwaltungsgericht habe vor vielen Jahren letztinstanzlich über die hier strittige Sache entschieden und sei – wie die Rekurskommission als Vorinstanz – zum Schluss gekommen, dass die Lobag als Erstinstanz die massgeblichen Gesetzesbestimmungen falsch angewendet habe und das Kontingent zu Unrecht übertragen worden sei.