Tatsache sei, dass die Täterschaft sich fälschlicherweise und wider besseres Wissen mit den Übertragungsverträgen still und heimlich als Inhaber des Milchkontingents ausgegeben hätte. Die Parteien seien mit dem vorliegenden Vertrag einverstanden gewesen und hätten bestätigt, dass die gemachten Angaben den tatsächlichen Verhältnissen entsprächen. Der Beschuldigte, A.________, trete als Übernehmer unterschriftlich auf.