4. Der Beschwerdeführer vertritt in seiner Beschwerdeschrift die Ansicht, die angefochtene Verfügung sei mangelhaft, unbegründet, nicht nachvollziehbar und chaotisch. In der Folge führt er im Kern dieselben Argumente ins Feld wie schon in seiner Anzeige: Die Beschuldigten, bereits damals vertreten durch Rechtsanwalt B.________, hätten gegen ihn am 5. März 2003 eine Anzeige wegen Veruntreuung eingereicht. Die Staatsanwaltschaft behaupte jedoch, dass die Beschuldigten nicht vertreten gewesen seien. Er sei nach dieser Strafanzeige zu vier Monaten Gefängnis unbedingt verurteilt worden.