Wie das Bundesverwaltungsgericht allerdings feststellte, war der Beschwerdeführer trotz Verlusts des Hofs immer noch Inhaber der Kontingente. Die neuen Eigentümer des Hofes seien mangels Bewirtschaftung nie Eigentümer der Kontingente geworden. Nach der vorübergehenden Übergabe der Kontingente an J.________ gingen diese daher wieder an den Beschwerdeführer zurück.