Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Entscheid vom 1. November 2007 (Anzeigebeilage 40) eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorinstanzlichen Verfahren fest, welche jedoch geheilt werden konnte. Wer zum Zeitpunkt des Kontingentverkaufs an J.________ Inhaber der Milchkontingente von 57'006 kg gewesen sei, war umstritten. A.________ und C.________ gingen irrtümlich davon aus, dass der Beschwerdeführer die Kontingente mit dem Hof verloren hätte. Wie das Bundesverwaltungsgericht allerdings feststellte, war der Beschwerdeführer trotz Verlusts des Hofs immer noch Inhaber der Kontingente.