Wie die Rekurskommission feststellte, kann nur Inhaber eines Milchkontingents sein, wer einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet, was weder bei A.________ noch bei C.________ der Fall war. Insofern wurden diese im Rahmen des Erbteilungsprozesses zwar Eigentümer des Hofes, nicht aber der Milchkontingente. Die Rekurskommission hob daher den Entscheid der Lobag betreffend Übertragung der Kontingente auf. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Entscheid vom 1. November 2007 (Anzeigebeilage 40) eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorinstanzlichen Verfahren fest, welche jedoch geheilt werden konnte.