3 kauf des umstrittenen Milchkontingents schuldig gesprochen worden war. Vor zweiter Instanz wurde er vom Vorwurf des Bruchs amtlicher Beschlagnahme freigesprochen, da das Milchkontingent nicht von der Pfändung erfasst gewesen sei und somit habe verkauft werden dürfen. Streitgegenstand des Entscheids vom 7. August 2006 der Regionalen Rekurskommission Nr. 1 für die Milchkontingentierung (nachfolgend: Rekurskommission) war die Frage, wie es dazu kam, dass die Geschwister C.________ und A.________ die Milchkontingente an J.________ verkauft hatten.