Die Erben hätten im Dezember 2002 davon erfahren, weshalb die Strafanzeige erfolgt sei. Da das Pachtverhältnis per 31. Dezember 2001 gekündigt und bis am 31. Dezember 2002 erstreckt gewesen sei, hätte der Beschwerdeführer für eine Übertragung des Kontingents die Zustimmung der Erbengemeinschaft gebraucht. Ausserdem sei sein Erbanteil gepfändet worden. Aus dem bereits erwähnten Urteil des Obergerichts vom 24. Februar 2005 (Anzeigebeilage 13) wird klar, dass der Beschwerdeführer erstinstanzlich vom Vorwurf der Veruntreuung frei-, hingegen des Bruchs amtlicher Beschlagnahme, durch Ver-