Abschliessend machte er geltend, sein Milchkontingent von 57'006 kg sei am 25. Januar 2005 ohne sein Wissen an J.________ und am 26. Januar 2005 von diesem an «K.________» und «L.________» übertragen worden. Per 29. September 2005 sei es von «L.________» wieder auf J.________ übertragen worden. Die Beschuldigten erstatteten am 5. Mai 2003 Strafanzeige wegen Veruntreuung (Anzeigebeilage 11). Zur Begründung brachten sie damals vor, der Beschwerdeführer bewirtschafte seit 1992 den Hof als Pächter, bezahle aber seit 1999 keinen Pachtzins mehr. Seit der Vater gestorben sei, führten die Erben einen Erbteilungsprozess.