Seine drei Geschwister hätten dann den Rest des Kontingents ohne sein Einverständnis verkauft. Nach seiner Ansicht hätte er als Inhaber des Kontingents sein Einverständnis geben müssen. Inhaber eines Milchkontingents könne nur sein, wer Bewirtschafter eines Landwirtschaftsbetriebes sei. Dies sei nur er gewesen, weshalb der Verkauf durch seine Geschwister unrechtmässig erfolgt sei. Aufgrund des Drucks seiner Geschwister und deren Androhung einer Strafanzeige habe er das verkaufte Milchkontingent sofort zurückgegeben bzw. die veräusserten durch den Kauf von zusätzlichen Kontingenten auf 57'006 kg aufgestockt.