In ihrer Stellungnahme vom 11. Juli 2018 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 16. Juli 2018 beantragten C.________ und A.________, beide vertreten durch Rechtsanwalt B.________, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. In seiner Replik vom 3. Oktober 2018 (Eingang Beschwerdekammer: 10. Oktober 2018) stellte der Beschwerdeführer folgende Anträge: 1. Verfügung, Staatsanwaltschaft Bern vom 14 Juni 2018 ist als ungültig, nicht verwertbar und aus den Akten zu entfernen. 2. Strafanzeige gegen die Beschuldigten ist gutzuheissen.