Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 293 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. Oktober 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter 1 C.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte 2 D.________ Beschuldigte 3 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern E.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Betrugs, Urkundenfälschung, arglistige Vermögensschädigung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau, vom 14. Juni 2018 (EO 18 3708-3710) Erwägungen: 1. Am 10. April 2018 erstattete E.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Anzei- ge gegen seine drei Geschwister C.________, A.________ und D.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen Betrugs, Urkundenfälschung, arglistiger Ver- mögensschädigung, Veruntreuung, falscher Anschuldigung sowie Irreführung der Rechtspflege. Mit Verfügung vom 14. Juni 2018 nahm die Regionale Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 2. Juli 2018 Be- schwerde mit folgenden Anträgen: 1. Es sei gegen die obererwähnten Personen eine gerichtliche Strafverfolgung zu eröffnen 2. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen 3. Ich werde mich als Privatkläger im Strafpunkt am Strafverfahren beteiligen und Parteirechte ausü- ben. Teilnahme an Verhandlungen, Recht zur Einlegung von Rechtsmitteln Art. 119 Abs.2, lit. A. stopp 4. Vermögensschädigung CHF 165317.00 und CHF 142515.00 In ihrer Stellungnahme vom 11. Juli 2018 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 16. Juli 2018 bean- tragten C.________ und A.________, beide vertreten durch Rechtsanwalt B.________, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuwei- sen. In seiner Replik vom 3. Oktober 2018 (Eingang Beschwerdekammer: 10. Ok- tober 2018) stellte der Beschwerdeführer folgende Anträge: 1. Verfügung, Staatsanwaltschaft Bern vom 14 Juni 2018 ist als ungültig, nicht verwertbar und aus den Akten zu entfernen. 2. Strafanzeige gegen die Beschuldigten ist gutzuheissen. 3. Gegen die oben erwähnten Personen eine Gerichtliche Strafverfolgung zu eröffnen. 4. E.________ ist für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung in Gerichtlicher zur be- stimmten Höhe auszurichten. 5. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen. 6. Die Verfahrenskosten seien den Beklagten aufzuerlegen. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdefüh- rer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Anzeige liegt im Wesentlichen folgender vom Beschwerdeführer behaupteter Sachverhalt zugrunde (vgl. auch die Begründung der angefochtenen Verfügung): Per 1. Januar 1993 schloss der Beschwerdeführer mit seinem Vater einen Pacht- vertrag für den Hof vorderer H.________, I.________, ab. Zum Hof gehörten 2 Milchkontingente von 54'006 kg. Der Vater sei am 13. April 1999 verstorben und habe dem Beschwerdeführer den Hof zur Bewirtschaftung und das damit verbun- dene Milchkontingent überlassen. Darauf habe er am 28. März 2002 einen Teil sei- nes Kontingents (34'000 kg) verkauft. Seine drei Geschwister hätten deswegen am 5. Mai 2003 Strafanzeige eingereicht. Wie ein Urteil des bernischen Obergerichts zeige, sei er vollumfänglich freigesprochen worden. Seine drei Geschwister hätten dann den Rest des Kontingents ohne sein Einverständnis verkauft. Nach seiner Ansicht hätte er als Inhaber des Kontingents sein Einverständnis geben müssen. Inhaber eines Milchkontingents könne nur sein, wer Bewirtschafter eines Landwirt- schaftsbetriebes sei. Dies sei nur er gewesen, weshalb der Verkauf durch seine Geschwister unrechtmässig erfolgt sei. Aufgrund des Drucks seiner Geschwister und deren Androhung einer Strafanzeige habe er das verkaufte Milchkontingent so- fort zurückgegeben bzw. die veräusserten durch den Kauf von zusätzlichen Kontin- genten auf 57'006 kg aufgestockt. Seine Geschwister hätten versprochen, auf das Strafverfahren zu verzichten, was sie jedoch nicht getan hätten. Seine Geschwister hätten sich als Inhaber des Kontingents ausgegeben und dazu Urkunden gefälscht. Durch den unrechtmässigen Verkauf des Kontingents an die Landwirtschaftliche Organisation Bern und angrenzende Gebiete (nachfolgend: Lobag [Anm. diese ist seit dem 5. Mai 2015 aufgelöst]) hätten sie sich unrecht- und bandenmässig an seinem Eigentum bereichert und mit einem Lügengebäude die Behörden irrege- führt. Er sei zunächst zu vier Monaten Gefängnis verurteilt worden. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 04 297 vom 24. Februar 2005 sei er sodann freigesprochen worden. Das Verhalten seiner Geschwister sei strafrechtlich zu würdigen. Im Übrigen liege ein schwerer Fall vor, da ihm ein Schaden zwischen CHF 165'317.00 und CHF 142'515.00 entstanden sei. Abschliessend machte er geltend, sein Milchkontingent von 57'006 kg sei am 25. Januar 2005 ohne sein Wissen an J.________ und am 26. Januar 2005 von diesem an «K.________» und «L.________» übertragen worden. Per 29. September 2005 sei es von «L.________» wieder auf J.________ übertragen worden. Die Beschuldigten erstatteten am 5. Mai 2003 Strafanzeige wegen Veruntreuung (Anzeigebeilage 11). Zur Begründung brachten sie damals vor, der Beschwerde- führer bewirtschafte seit 1992 den Hof als Pächter, bezahle aber seit 1999 keinen Pachtzins mehr. Seit der Vater gestorben sei, führten die Erben einen Erbteilungs- prozess. Wegen des Zahlungsausstands hätte der Beschwerdeführer den Pachtbe- trieb per 31. Januar 2003 verlassen müssen. Der Exmissionsentscheid sei rechts- kräftig. Er weigere sich aber, den Hof zu verlassen. Der Betrieb habe im Milchjahr 1998/1999 über ein Kontingent von 53'006 kg verfügt. Ohne Zustimmung der Mit- erben habe der Beschwerdeführer 34'000 kg Kontingent verkauft und sich CHF 50'000.00 auszahlen lassen. Die Erben hätten im Dezember 2002 davon er- fahren, weshalb die Strafanzeige erfolgt sei. Da das Pachtverhältnis per 31. De- zember 2001 gekündigt und bis am 31. Dezember 2002 erstreckt gewesen sei, hät- te der Beschwerdeführer für eine Übertragung des Kontingents die Zustimmung der Erbengemeinschaft gebraucht. Ausserdem sei sein Erbanteil gepfändet worden. Aus dem bereits erwähnten Urteil des Obergerichts vom 24. Februar 2005 (Anzei- gebeilage 13) wird klar, dass der Beschwerdeführer erstinstanzlich vom Vorwurf der Veruntreuung frei-, hingegen des Bruchs amtlicher Beschlagnahme, durch Ver- 3 kauf des umstrittenen Milchkontingents schuldig gesprochen worden war. Vor zwei- ter Instanz wurde er vom Vorwurf des Bruchs amtlicher Beschlagnahme freige- sprochen, da das Milchkontingent nicht von der Pfändung erfasst gewesen sei und somit habe verkauft werden dürfen. Streitgegenstand des Entscheids vom 7. Au- gust 2006 der Regionalen Rekurskommission Nr. 1 für die Milchkontingentierung (nachfolgend: Rekurskommission) war die Frage, wie es dazu kam, dass die Ge- schwister C.________ und A.________ die Milchkontingente an J.________ ver- kauft hatten. Bei der Versteigerung des Hofes erhielten C.________ und A.________ den Zuschlag. Diese traten gegenüber der Verwaltungsstelle Lobag als Eigentümer des Milchkontingents auf. Die Lobag übergab in der Folge die Kon- tingente für das laufende Milchjahr an J.________ mit einer befristeten Rücküber- tragung per 1. Mai 2006. Das Kontingent wurde allerdings im Herbst 2005 ohne Kenntnis oder Einwilligung des Beschwerdeführers definitiv an J.________ ver- kauft. Wie die Rekurskommission feststellte, kann nur Inhaber eines Milchkontin- gents sein, wer einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet, was weder bei A.________ noch bei C.________ der Fall war. Insofern wurden diese im Rahmen des Erbteilungsprozesses zwar Eigentümer des Hofes, nicht aber der Milchkontin- gente. Die Rekurskommission hob daher den Entscheid der Lobag betreffend Übertragung der Kontingente auf. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Ent- scheid vom 1. November 2007 (Anzeigebeilage 40) eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorinstanzlichen Verfahren fest, welche jedoch geheilt werden konnte. Wer zum Zeitpunkt des Kontingentverkaufs an J.________ Inhaber der Milchkon- tingente von 57'006 kg gewesen sei, war umstritten. A.________ und C.________ gingen irrtümlich davon aus, dass der Beschwerdeführer die Kontingente mit dem Hof verloren hätte. Wie das Bundesverwaltungsgericht allerdings feststellte, war der Beschwerdeführer trotz Verlusts des Hofs immer noch Inhaber der Kontingente. Die neuen Eigentümer des Hofes seien mangels Bewirtschaftung nie Eigentümer der Kontingente geworden. Nach der vorübergehenden Übergabe der Kontingente an J.________ gingen diese daher wieder an den Beschwerdeführer zurück. 4. Der Beschwerdeführer vertritt in seiner Beschwerdeschrift die Ansicht, die ange- fochtene Verfügung sei mangelhaft, unbegründet, nicht nachvollziehbar und chao- tisch. In der Folge führt er im Kern dieselben Argumente ins Feld wie schon in sei- ner Anzeige: Die Beschuldigten, bereits damals vertreten durch Rechtsanwalt B.________, hätten gegen ihn am 5. März 2003 eine Anzeige wegen Veruntreuung eingereicht. Die Staatsanwaltschaft behaupte jedoch, dass die Beschuldigten nicht vertreten gewesen seien. Er sei nach dieser Strafanzeige zu vier Monaten Gefäng- nis unbedingt verurteilt worden. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern sei er indes vollumfänglich freigesprochen worden. Der Erbenvertreter, Herr F.________, sei in der Sache des Milchkontingents an die Lobag gelangt. Die Staatsanwalt- schaft habe dieses Schreiben vom 20. Januar 2003 verkennt und ignoriert. Aus diesem Schreiben sei jedoch ersichtlich, dass die Beschuldigten ebenfalls infor- miert worden und durch Rechtsanwalt B.________ vertreten gewesen seien. Das raffinierte Lügengebäude sei sogar die Strafverfolgungsbehörden nicht in der Lage gewesen zu erkennen. Spätestens nach dem Urteil des Obergerichts hätten die Beschuldigten erkennen müssen, dass der Beschwerdeführer alleiniger Inhaber des Milchkontingents sei. Der Erbenvertreter habe das Formular «Vertrag über die 4 endgültige Übertragung von Milchkontingentsmengen» unterzeichnet, ohne den Beschwerdeführer zu informieren. Rechtsanwalt B.________ habe somit bestätigt, dass die Beschuldigten rechtmässige Inhaber des Milchkontingents seien. Tatsa- che sei, dass die Täterschaft sich fälschlicherweise und wider besseres Wissen mit den Übertragungsverträgen still und heimlich als Inhaber des Milchkontingents ausgegeben hätte. Die Parteien seien mit dem vorliegenden Vertrag einverstanden gewesen und hätten bestätigt, dass die gemachten Angaben den tatsächlichen Verhältnissen entsprächen. Der Beschuldigte, A.________, trete als Übernehmer unterschriftlich auf. 5. Die Generalstaatsanwaltschaft kommt wie die Staatsanwaltschaft zusammenge- fasst zum Schluss, dass sich keine strafrechtlich relevanten Aspekte eruieren lies- sen, welche eine Strafverfolgung rechtfertigten. Das Bundesverwaltungsgericht ha- be vor vielen Jahren letztinstanzlich über die hier strittige Sache entschieden und sei – wie die Rekurskommission als Vorinstanz – zum Schluss gekommen, dass die Lobag als Erstinstanz die massgeblichen Gesetzesbestimmungen falsch ange- wendet habe und das Kontingent zu Unrecht übertragen worden sei. Es sei dem Rechtswesen jedoch immanent, dass Entscheidungen später von einer höheren Instanz als falsch taxiert und aufgehoben werden könnten. Dies bedeute nicht au- tomatisch, dass jede so festgestellte Rechtsverletzung strafrechtlich relevant wäre. 6. C.________ und A.________ machen geltend, die Nichtanhandnahme des Verfah- rens sei korrekt. Dies umso mehr, als dass E.________, C.________ und A.________ mit Datum vom 23. Juni 2009 vor dem Gerichtskreis VI Signau- Trachselwald eine Vereinbarung abgeschlossen hätten, in welcher explizit verein- bart worden sei, dass auf künftige Strafanzeigen im Zusammenhang mit dem Milchkontingentsverkauf von 2005 verzichtet werde. Ebenso habe der Beschwerde- führer auf die Anhebung weiterer Zivilprozesse im Zusammenhang mit dem Heim- wesen H.________, I.________, verzichtet. Unter Würdigung dieser hiermit ins Recht gelegten Vereinbarung müsse die Vorgehensweise des Beschwerdeführers als trölerisch bezeichnet werden. 7. In seiner Replik geht der Beschwerdeführer nicht auf die Argumente der General- staatsanwaltschaft und der Beschuldigten ein. Er bekräftigt im Wesentlichen noch einmal, die Beschuldigten, respektive Herr F.________ als Erbschaftsvertreter so- wie Rechtsanwalt B.________, überzeugten «durch das still, heimlich, Geldgier, skrupellos, hinterhältig durch hohe kriminelle Energie, wider besseren Wissen, bis das Zeug nicht mehr hält». Im Vertrag über die Übertragung der Milchkontingents- mengen vom 25. Januar 2005 sei unten links auf dem Formular der Abgeber durchgestrichen worden. Der Verpächter sei ebenso durchgestrichen und der Ver- trag von Herrn F.________ unterzeichnet worden. Es könne eine Urkundenfäl- schung vorliegen. 8. 8.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig 5 nicht erfüllt sind. Bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt im schweizerischen Strafprozessrecht der Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser Grundsatz fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Dies bedeutet, dass eine Nichtan- handnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvor- aussetzungen angeordnet werden darf. Klare Straflosigkeit liegt vor, wenn sicher ist, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was namentlich bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten der Fall ist. Im Zweifelsfall – wenn die Sach- und/oder die Rechtslage nicht von vornherein klar sind – ist eine Untersuchung zu eröffnen (vgl. BGE 137 IV 219 E. 7 sowie 285 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_372/2012 vom 18. September 2012 E. 2.1). Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 146 Schweizeri- sches Strafgesetzbuch [StGB; SR 311]). Wer jemanden ohne Bereicherungsabsicht durch Vorspiegelung oder Unterdrü- ckung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 151 StGB). Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 251 Abs. 1 StGB). Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbre- chens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung ge- gen ihn herbeizuführen, wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft (Art. 303 StGB). 8.2 Der Beschwerdeführer ist in grundsätzlicher Hinsicht der Meinung, die Nichtan- handnahmeverfügung sei «mangelhaft, unbegründet, nicht nachvollziehbar und chaotisch». Inwiefern dies so sein soll, lässt sich allerdings weder seiner Be- schwerdeschrift noch seiner Replik nachvollziehbar entnehmen. Vielmehr ist die angefochtene Verfügung fundiert begründet und zeigt deutlich auf, weshalb vorlie- gend in keiner Art von strafrechtlich relevanten Sachverhalten auszugehen ist. Im Einzelnen ist festzuhalten was folgt: 6 Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätten die Beschuldigten spätestens nach dem erwähnten Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2005 erkennen müssen, dass er der alleinige Inhaber des Milchkontingents sei. Dem Ur- teil der 1. Strafkammer lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer von der Anschuldigung der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte und des Bruchs amtlicher Beschlagnahme freigesprochen wurde, weil der Verkauf des Milchkontingents die Pfändung des Anteils des Beschwerdeführers an der Erb- schaft seines Vaters nicht betraf (S. 17 der Urteilsbegründung). Der Hof ging im Rahmen der Versteigerung an C.________ und A.________. In der Folge gingen diese davon aus, dass die Kontingente mit dem Hof verbunden seien. Daraus ent- wickelte sich ein Streit, welcher vor der Lobag, der Rekurskommission bis hin zum Bundesverwaltungsgericht ausgefochten wurde. Dabei ging es im Wesentlichen um das Milchkontingent von 52‘006 kg für das Milchjahr 2005/06 (siehe Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-2144/2006 vom 1. November 2007 E. 5). Die Positi- onen der Streitparteien gestalteten sich wie folgt: Die Beschwerdeführer [Beschuldigter 1 und Beschuldigte 2] sind der Ansicht, der Beschwerdegegner 1 [Beschwerdeführer] hätte bei der Rückgabe des Hofs auch das Kontingent zurückgeben müssen. Ausserdem sei der Beschwerdegegner 1 spätestens seit der Exmission vom Hof im Juni 2004, allen- falls bereits seit Pfändung seiner Milchkühe oder gar seit der im Oktober 2003 verfügten Milchsperre, nicht mehr Produzent und damit auch nicht mehr Inhaber des Milchkontingents. Bei der befristeten Übertragung an den Beschwerdegegner 2 im Januar 2005 sei die Erbengemeinschaft als Kontin- gentsabgeber aufgetreten. Der Beschwerdegegner 1 hätte für die Übertragung des Kontingents der Zustimmung des Verpächters bedurft. Der Beschwerdegegner 1 ist demgegenüber der Meinung, er sei bei Rückgabe der Pachtsache nicht auch zur Rückgabe des Kontingents verpflichtet gewesen. Überdies würden weder das Steuerinven- tar des Nachlasses noch die Versteigerungsurkunde das Milchkontingent aufführen. Ob er tatsächlich noch Milch abgeliefert habe, sei irrelevant. Auch könne die zivilrechtliche Exmission keinen Einfluss auf die Inhabereigenschaft haben. Zumindest bis im Sommer 2004 sei der Betrieb bewirtschaftet wor- den und er sei daher im Milchjahr 2004/05 Kontingentsinhaber gewesen und habe darüber verfügen können. (ibd., E. 5.1) Nach eingehender Auseinandersetzung mit den gesetzlichen Grundlagen und den sich damals stellenden intertemporalen Problemstellungen (vgl. E. 5.2) entschied das Bundesverwaltungsgericht die Angelegenheit dahingehend, «dass der Be- schwerdegegner 1 [Beschwerdeführer] bei Rückgabe des Kontingents Ende des Milchjahres 2004/05 wieder Kontingentsinhaber geworden ist. Nur er hätte folglich ein Gesuch um Übertragung nach Art. 3 MKV [Milchkontingentierungsverordnung; SR 916.350.1; heute ausser Kraft] für das Milchjahr 2005/06 stellen können. An ei- nem solchen Gesuch und an der Mitwirkung des Beschwerdegegners 1 [Be- schwerdeführer] fehlte es vorliegend jedoch ausdrücklich, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat.» Wenn nun der Beschwerdeführer die Vorgänge rund um das Milchkontingent 13 Jahre später seinen damaligen Kontrahenten in dieser öffentlich-rechtlichen Streitigkeit als Betrug, arglistige Vermögensschädigung, Veruntreuung etc. vorwer- fen möchte, so kann dem mit der Generalstaatsanwaltschaft nicht gefolgt werden. Die Beschuldigten mögen sich damals (in der Rückschau) zwar «fälschlicherweise» 7 auf dem Übertragungsvertrag als Kontingentsinhaber bezeichnet haben. Dies ge- schah jedoch weder «wider besseres Wissens» noch «still und heimlich» (vgl. Be- schwerde, S. 3). Dabei spielt es freilich auch keine Rolle, wer wann wie anwaltlich vertreten war. Die rechtliche Situation bezüglich dieser Kontingente lag damals – wie die umfangreichen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zeigen – alles andere als auf der Hand. Im Übrigen ging ja sogar die Lobag in ihrem Entscheid vom 6. Oktober 2005 von einer Übertragung des Kontingents aus. Es gibt, wie von der Staatsanwaltschaft richtig festgehalten, keinen Anhaltspunkt, diese öffentlich- rechtliche Auseinandersetzung nach einer solch langen Zeit strafrechtlich von neu- em aufrollen zu wollen. Das Bundesverwaltungsgericht entschied letztinstanzlich darüber und kam, wie die Rekurskommission als Vorinstanz, zum Schluss, dass die Lobag die massgeblichen Gesetzesbestimmungen falsch angewendet habe und das Kontingent zu Unrecht übertragen worden sei. Es ist Sinn und Zweck von Rechtsmittelverfahren, dass gewisse Entscheidungen später von einer höheren In- stanz als falsch eingeschätzt und aufgehoben werden können. Dies bedeutet je- doch nicht, dass jede so festgestellte Rechtsverletzung (hier: im besonderen Ver- waltungsrecht) zugleich strafrechtlich relevant wäre. Auch vorliegend kann davon keine Rede sein. Die vorerwähnten Gerichtsentscheide sind des Weiteren allesamt seit vielen Jah- ren rechtskräftig. Wie die verschiedenen Instanzen in den Begründungen ihrer Ent- scheide jeweils nachvollziehbar feststellten, gingen die Parteien in allen Verfahren von jeweils diametral entgegen gesetzten Standpunkten aus (bspw. dass sie mit dem Hof auch Eigentümer der Kontingente wurden oder dass der Beschwerdefüh- rer nicht zum Verkauf seiner Milchkontingente aufgrund der drohenden Pfändung befugt war). Dokumente, welche durch die Beschuldigten in der Absicht gefälscht worden sein könnten, den Beschwerdeführer zu schädigen, existieren nicht. Viel- mehr zeigen die beiden Verträge über die Übertragung von Milchkontingentsmen- gen vom 4. Oktober 2005 (Anzeigebeilagen 20+21) zweifelsfrei, dass C.________ und A.________ davon überzeugt waren, rechtmässige Inhaber und Verfügungs- berechtigte über die Kontingente zu sein. Sie versahen die Formulare mit eigenem Namen und Unterschrift und fälschten damit eben gerade keine Urkunden. Dass der Beschwerdeführer nach wie vor eine andere Rechtsauffassung vertritt, vermag daran freilich nichts zu ändern. Zwar stellte sich später heraus, dass der Inhalt die- ser Verträge falsch war, weil noch immer der Beschwerdeführer der Inhaber der Kontingente war. Ein Vorsatz der Beschuldigten, im Zeitpunkt der Übertragung der Kontingente eine unwahre Tatsache zu verurkunden, ist aber nicht erkennbar. Die Lobag nahm die Übertragung der Kontingente an J.________ vor und bekräftigte (Anzeigebeilage 38), dass die Kontingente zu Recht übertragen worden waren. Der Lobag war somit ebenso wenig klar, dass die Verträge juristisch gesehen falschen Inhalts waren. Andere Indizien, welche nahelegen würden, die Beschuldigten hät- ten den Beschwerdeführer mit strafrechtlich relevantem Vorsatz schädigen wollen, sind schliesslich nicht ersichtlich. Betreffend den Vorwurf der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB) verlangt das Gesetz, dass die Beschuldigten den Beschwerdeführer wider besseres Wissens eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigen würden. Der Nachweis, dass die Beschuldigten bewusst falsche Tatsachen geltend machten, kann nicht erbracht 8 werden. Vielmehr zeigen, wie bereits ausgeführt, die Vehemenz der ganzen Ver- fahrensführung respektive die Anzahl der gegeneinander geführten und jeweils an die nächsthöhere Instanz weiter gezogenen Verfahren, dass die Verfahrensbeteilig- ten von ihren Positionen überzeugt waren. Eine Geltendmachung von Tatsachen wider besseres Wissen, in der Absicht, zu Unrecht ein Verfahren gegen den Be- schwerdeführer in Gang zu bringen, kann ausgeschlossen werden. Dass diese Zeit für den Beschwerdeführer im Übrigen emotional und finanziell stark belastend war, braucht keiner weiteren Ausführungen. Dies muss aber auch für seine Geschwister gelten. Nicht nachvollziehbar ist letztlich ferner der Zeitpunkt der Strafanzeige. Es ist unklar, weshalb der Beschwerdeführer rund 10 Jahre nach Abschluss all der Verfahren Strafanzeige erstattete, zumal er in der Vereinbarung vom 23. Juni 2009 vor dem Gerichtskreis VI Signau-Trachselwald ausdrücklich erklärt hatte, er ver- zichte auf künftige Strafanzeigen im Zusammenhang mit dem Milchkontigentsver- kauf von 2005 und im Zusammenhang mit dem Vollzug der erfolgten Erbteilung (vgl. Beilage 2 Eingabe Rechtsanwalt B.________ vom 16. Juli 2018, Ziffer 2). Die Strafanzeige ist deshalb als an der Grenze zum Trölerischen zu bezeichnen. So oder anders lassen sich aus dem vorliegenden Sachverhalt sowie den beigeleg- ten Dokumenten keine strafrechtlich relevanten Verdachtsmomente feststellen, welche eine Strafverfolgung rechtfertigen würden. Weitere Beweismassnahmen drängen sich ebenfalls nicht auf. 8.3 Nach dem Gesagten sind eindeutig keine Straftatbestände – weder die vom Be- schwerdeführer angeführten noch sonstige – erfüllt. Die Nichtanhandnahme des Verfahrens erfolgte zu Recht. Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausserdem haben die durch Rechtsanwalt B.________ – welcher keine Kostenno- te einreichte und sich auch nicht vorbehielt, eine solche einzureichen – vertretenen C.________ und A.________ Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, ihnen je pauschal eine Parteientschädigung von CHF 300.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen (siehe Urteile des Bun- desgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 und 6B_406/2017 vom 6. Juni 2017). 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschuldigen 1 und der Beschuldigten 2 je eine Parteientschädigung von CHF 300.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezah- len. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer - dem Beschuldigten 1, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Beschuldigten 2, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Beschuldigten 3 - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt G.________ (mit den Akten) Bern, 15. Oktober 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller i.V. Gerichtsschreiberin Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 10