Es weisen im Gegenteil diverse Indizien darauf hin, dass der Beschuldige 1 Eigentümer des Fahrzeugs ist. Eine Beschlagnahme (zur Kostendeckung) im Verfahren gegen den Beschuldigten 1 erweist sich namentlich mit Blick auf ihren provisorischen Charakter als zulässig. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen, zumal die Beschlagnahme derzeit (im Übrigen soweit ersichtlich unbestrittenermassen) sowohl geeignet, erforderlich als auch für den Beschuldigten 1 in einer Güterabwägung zumutbar ist.