Einzelheiten zur aktuellen Haltereigenschaft sind gemäss der Staatsanwaltschaft in Abklärung, jedoch noch nicht bekannt. Die Eigentumsverhältnisse am Mercedes Benz CLS 350 sind somit derzeit nicht restlos geklärt und bilden Gegenstand weiterer noch ausstehender Ermittlungshandlungen. Klar ist jedoch, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift und in der Replik nicht ausreichen, um ein bestehendes Eigentumsrecht glaubhaft zu machen. Es weisen im Gegenteil diverse Indizien darauf hin, dass der Beschuldige 1 Eigentümer des Fahrzeugs ist.