5 gung eingetragene Person zwar die Halterin des Fahrzeugs, jedoch in zivilrechtlicher Hinsicht nicht zwingend auch dessen Eigentümerin ist. Das Fahrzeug kann auch ohne Zulassungsbescheinigung II als Eigentum auf eine andere Person übertragen werden, da das Dokument nur als Indiz für das Eigentum gilt, nicht aber als eindeutiger Beweis. Ebenso ist der blosse Inhaber der Papiere nicht zwingend Eigentümer des Fahrzeuges. So ist ausdrücklich unter Ziff. C.4c Zulassungsbescheinigung Teil II vermerkt: