Nicht für den Beschwerdeführer spricht überdies, dass nach der Übernahme vom Beschuldigten 1 nicht etwa der Beschwerdeführer als Geschäftsführer eingetragen zu sein scheint, sondern eine I.________. Schliesslich legte der Beschwerdeführer mit seinem Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 18. Juni 2018 die Zulassungsbescheinigung Teil II betreffend das Fahrzeug Mercedes Benz vor. Diese weist unter C.3.1 die J.________(Gesellschaft) als Inhaberin aus. Im Fahrzeuginnern konnte in Ergänzung dazu die Zulassungsbescheinigung Teil I vorgefunden werden. Auch sie weist die J.________(Gesellschaft) als Halterin des Fahrzeuges aus.