Diese Tatsachen sind ein starkes Indiz dafür, dass das Fahrzeug entweder im Eigentum des Beschuldigten 1 steht oder er zumindest der alleinig verantwortliche Fahrzeughalter ist. Angefügt kann werden, dass der Beschuldigte 1 gemäss einem Online- Handelsregisterauszug zumindest als Geschäftsführer Teil der J.________(Gesellschaft) war (abrufbar unter: ). Nicht für den Beschwerdeführer spricht überdies, dass nach der Übernahme vom Beschuldigten 1 nicht etwa der Beschwerdeführer als Geschäftsführer eingetragen zu sein scheint, sondern eine I.___