SR 210]) nicht umzustossen. Zunächst handelt es sich – anders als der Beschwerdeführer es darstellt – bei dem von ihm eingereichten Dokument nicht um einen Vertrag, sondern lediglich um eine auf die J.________(Gesellschaft) lautende Rechnung. Eine «Überprüfung beim Händler» dieses Umstandes scheint entbehrlich. Im Widerspruch zu den beschwerdeführerischen Ausführungen wurde im Fahrzeuginnern des Mercedes Benz zudem eine Rechnung der H.________ Leasing GmbH, Bayern Deutschland, vom 2. Februar 2018 vorgefunden.