4 Hinsichtlich des Fahrzeugs Mercedes Benz CLS 350 ist es (zwar) so, dass im gegenwärtigen Verfahrensstand – nach erfolgter Durchsuchung des Fahrzeugs – die Kostendeckungsbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. b StPO im Vordergrund steht. Doch auch hierfür sind die Voraussetzungen gegeben, da diverse Anhaltspunkte dafür sprechen, dass der Beschuldigte 1 Eigentümer des Fahrzeuges ist: Der vom Beschwerdeführer eingereichte «Kaufvertrag» (Rechnung des Autoforums ________ vom 2. April 2016) vermag die Besitzesvermutung (Art. 930 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB; SR 210]) nicht umzustossen.