Sie befand sich somit im Zeitpunkt der Beschlagnahme in seinem Besitz. Mehrere Fotos und Videos auf seinem Mobiltelefon und insbesondere auf der Social Media Plattform www.facebook.com belegen ausserdem, dass sich die goldene Rolex bereits seit einiger Zeit im Besitz und somit mutmasslich im Eigentum des Beschuldigten 1 befindet – trägt er diese doch sichtbar, ja sogar prominent auf den von ihm hochgeladenen Bildern (vgl. die sich bereits in den Akten befindlichen Bilder). Eine Beschlagnahme gestützt auf Art. 263 Abs. 1 Bst. b und/oder Bst. c StPO erweist sich mithin als zulässig.