6.3 In Bezug auf die Armbanduhr Rolex ist die Beschwerde augenscheinlich unbegründet, was letztlich – mit Blick auf seine Replik – auch der Beschwerdeführer einzusehen scheint. Der behauptete Eigentumsanspruch wird in keiner Weise belegt oder glaubhaft gemacht. Der Beschuldigte 1 hingegen trug die Uhr anlässlich seiner Festnahme am 23. Mai 2018. Sie befand sich somit im Zeitpunkt der Beschlagnahme in seinem Besitz.