Entsprechend unterliegen beide Wertgegenstände der Beschlagnahme und wird das Sachgericht über deren Einziehung zu entscheiden haben. Sollte zudem tatsächlich ein der Beschlagnahme oder Einziehung entgegenstehender rechtmässiger Drittanspruch durch den Beschwerdeführer geltend gemacht werden können, so wären die Wertgegenstände, spätestens nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gegen den Beschuldigten 1, in Bezug auf den Beschwerdeführer mit grösster Wahrscheinlichkeit wiederum zu beschlagnahmen oder zu verwerten und der Erlös zu beschlagnahmen.