268 Abs. 1 StPO). 6.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft am 28. Mai 2018 gegen den Beschwerdeführer ebenfalls ein Strafverfahren u.a. wegen des Verdachts auf gewerbsmässigen Betrug eröffnete. Der Beschwerdeführer wird als Mittäter im mit hinreichendem Tatverdacht gegen den Beschuldigten 1 geführten Strafverfahren verdächtigt. Das Hauptverfahren gegen die Täterbande wird bei der Staatsanwaltschaft unter der Verfahrensnummer W 18 174 geführt. Da die Wertgegenstände im Zeitpunkt der Verhaftung des Beschuldigten 1 von diesem benutzt resp. getragen worden waren, erfolgte die Beschlagnahme bisher in dessen Verfahren.