3 che die Staatsanwaltschaft jederzeit zurückkommen kann. Die Beschwerdekammer urteilt in diesem Verfahren somit nicht über das endgültige Schicksal der Gegenstände. Im aktuellen Verfahrensstadium ist keine erschöpfende Würdigung der Beweismittel angezeigt. Ein Tatverdacht ist hinreichend, wenn ernsthafte Anhaltspunkte bestehen, dass sich ein Sachverhalt in dem Sinn ereignet hat, dass er einen Straftatbestand erfüllt (vgl. dazu Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 14 7 vom 19. Februar 2014 E. 3.2).