263 Abs. 1 Bst. a StPO). Sollte schliesslich tatsächlich ein der Beschlagnahme oder Einziehung entgegenstehender Drittanspruch rechtsgültig durch den Beschwerdeführer geltend gemacht werden können, so wären die Wertgegenstände – spätestens nach dem Abschluss des Verfahrens gegen den Beschuldigen 1 – unter der Verfahrensnummer des ebenfalls mitbeschuldigten Beschwerdeführers erneut zu beschlagnahmen oder aber vorzeitig zu verwerten und der Erlös zu beschlagnahmen.