a bis c StPO). Das Fahrzeug Mercedes Benz CLS 350 sei vom Beschuldigten 1 gemeinsam mit G.________ für die Fahrt in die Schweiz und somit zur Tatbegehung verwendet worden. Es sei zudem beabsichtigt gewesen, im Anschluss an die Tat den auf deliktischem Weg erhältlich gemachten Goldschmuck mit dem Auto über die Grenze nach Deutschland zu bringen. Im Verfahren gegen den Beschuldigten 1 werde das Fahrzeug als Beweismittel resp. zur Sicherstellung von Verfahrenskosten gebraucht (Art. 263 Abs. 1 Bst.