5. Die Staatsanwaltschaft führt im Wesentlichen aus, anlässlich der Verhaftung habe beim Beschuldigten 1 eine Armbanduhr der Marke Rolex sichergestellt werden können. Es bestehe der dringende Verdacht, dass es sich hierbei um ein Schmuckstück handle, das auf deliktischem Wege erhältlich gemacht worden sei. Es handle sich folglich um Deliktsgut bzw. allenfalls um Surrogate, welche sowohl als Beweismittel dienten, der Restitution an die Geschädigten unterlägen oder allenfalls zur Sicherstellung von Verfahrenskosten gebraucht würden (Art. 263 Abs. 1 Bst. a bis c StPO).