263 StPO). Das Fahrzeug, dessen Herausgabe verlangt werde, stehe ausweislich der eingereichten Unterlagen im Eigentum des Beschwerdeführers, sei aber im Verfahren des Beschuldigten 1 beschlagnahmt worden. Da das Fahrzeug bzw. der Erlös aus dessen Verwertung nicht zur Begleichung der Verfahrenskosten etc. im Verfahren gegen den Beschuldigten 1 herangezogen werden könne und wohl auch keine anderen Voraussetzungen gemäss Art. 263 StPO erfüllt seien, sei das Fahrzeug dem Beschwerdeführer herauszugeben.