2 fochtene Verfügung in Ziff. 5. Die Kostendeckungsbeschlagnahme wiederum komme gestützt auf Art. 268 StPO entgegen dem Wortlaut von Art. 263 StPO nur gegenüber Vermögen des Beschuldigten in Frage, nicht aber gegenüber Vermögen von Dritten (Verweis auf BOMMER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 53 zu 263 StPO; HEIMGARTNER, in: Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 14a zu Art. 263 StPO).