3. Der Beschwerdeführer macht geltend, entgegen der Annahme der Staatsanwaltschaft sei das Fahrzeug durch ihn bar bezahlt worden. Der Kaufvertrag sei beigefügt. Es werde um Überprüfung beim Händler gebeten. Die Uhr stehe seit vielen Jahren in seinem Eigentum, so dass beides sofort herauszugeben sei. In der Replik ergänzt er, es bleibe dabei, dass das Fahrzeug im Eigentum der J.________(Gesellschaft), deren Inhaber er sei, stehe. Es gebe keinen Leasingvertrag. Es werde um Mitteilung gebeten, wann das Fahrzeug in Empfang genommen werden könne. Hinsichtlich der Uhr blieben weitere Ausführungen vorbehalten.