BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer, welcher Eigentum an den beschlagnahmten Gegenständen geltend macht, ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.