Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 292 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. August 2018 Besetzung Oberrichterin Hubschmid (Präsidentin i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter 1 C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Beschuldigter 2/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt E.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3001 Bern Gegenstand Beschlagnahme Strafverfahren wegen Diebstahls, Betrugs und evtl. Gehilfenschaft dazu Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Wirtschaftsdelikte vom 29. Mai 2018 (W 18 174) Erwägungen: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt unter anderem gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldiger 1) ein Strafverfahren wegen Diebstahls, Betrugs und evtl. Gehilfenschaft dazu. Der Beschuldigte 1 ist tatverdächtig, als Teil einer professionellen, mittäterschaftlich vom Ausland agierenden Tätergruppierung zwischen August 2017 und 23. Mai 2018 in diversen Kantonen in der Schweiz zahlreiche Zeitungsinserate aufgegeben zu haben, welche zunächst den Ankauf von Pelzen anpriesen und letztlich dazu di- enten, meist betagte Personen anzulocken und diese in deren Wohnungen zu be- stehlen oder in betrügerischer Art dazu zu bringen, der Tätergruppe Goldschmuck und andere Wertgegenstände auszuhändigen. Am 29. Mai 2018 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft – soweit hier interessierend – eine Armbanduhr Rolex (gold- farbig) sowie ein Fahrzeug Mercedes Benz CLS 350, F.________. Gegen die Be- schlagnahme erhob der Beschuldigte 2 C.________ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) am 29. Mai 2018 Beschwerde. In ihrer delegierten Stellungnahme vom 30. Juli 2018 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde. Der Beschuldigte 1 beantragte mit Schreiben vom 30. Juli 2018, es sei im Verfahren gegen ihn die Beschlagnahme gemäss Ziff. 1.11 der Verfügung vom 29. Mai 2018 aufzuheben und der Personenwagen Mercedes Benz dem Be- schwerdeführer herauszugeben. Am 15. August 2018 reichte die Staatsanwalt- schaft eine weitere Eingabe ein. Mit Replik vom 22. August 2018 bestätigte der Be- schwerdeführer sinngemäss sein Rechtsbegehren. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdefüh- rer, welcher Eigentum an den beschlagnahmten Gegenständen geltend macht, ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten In- teressen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer macht geltend, entgegen der Annahme der Staatsanwalt- schaft sei das Fahrzeug durch ihn bar bezahlt worden. Der Kaufvertrag sei beige- fügt. Es werde um Überprüfung beim Händler gebeten. Die Uhr stehe seit vielen Jahren in seinem Eigentum, so dass beides sofort herauszugeben sei. In der Re- plik ergänzt er, es bleibe dabei, dass das Fahrzeug im Eigentum der J.________(Gesellschaft), deren Inhaber er sei, stehe. Es gebe keinen Leasingver- trag. Es werde um Mitteilung gebeten, wann das Fahrzeug in Empfang genommen werden könne. Hinsichtlich der Uhr blieben weitere Ausführungen vorbehalten. 4. Der Beschuldigte 1 vertritt zusammengefasst die Auffassung, es komme bezüglich des Fahrzeugs nach vorgenommener Durchsuchung nur mehr eine Beschlagnah- me nach Art. 263 Abs. 1 Bst. b StPO in Betracht. Davon spreche auch die ange- 2 fochtene Verfügung in Ziff. 5. Die Kostendeckungsbeschlagnahme wiederum kom- me gestützt auf Art. 268 StPO entgegen dem Wortlaut von Art. 263 StPO nur ge- genüber Vermögen des Beschuldigten in Frage, nicht aber gegenüber Vermögen von Dritten (Verweis auf BOMMER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 53 zu 263 StPO; HEIMGARTNER, in: Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 14a zu Art. 263 StPO). Das Fahrzeug, dessen Herausgabe verlangt werde, stehe ausweislich der eingereichten Unterlagen im Eigentum des Beschwerdeführers, sei aber im Verfah- ren des Beschuldigten 1 beschlagnahmt worden. Da das Fahrzeug bzw. der Erlös aus dessen Verwertung nicht zur Begleichung der Verfahrenskosten etc. im Verfah- ren gegen den Beschuldigten 1 herangezogen werden könne und wohl auch keine anderen Voraussetzungen gemäss Art. 263 StPO erfüllt seien, sei das Fahrzeug dem Beschwerdeführer herauszugeben. 5. Die Staatsanwaltschaft führt im Wesentlichen aus, anlässlich der Verhaftung habe beim Beschuldigten 1 eine Armbanduhr der Marke Rolex sichergestellt werden können. Es bestehe der dringende Verdacht, dass es sich hierbei um ein Schmuckstück handle, das auf deliktischem Wege erhältlich gemacht worden sei. Es handle sich folglich um Deliktsgut bzw. allenfalls um Surrogate, welche sowohl als Beweismittel dienten, der Restitution an die Geschädigten unterlägen oder al- lenfalls zur Sicherstellung von Verfahrenskosten gebraucht würden (Art. 263 Abs. 1 Bst. a bis c StPO). Das Fahrzeug Mercedes Benz CLS 350 sei vom Beschuldig- ten 1 gemeinsam mit G.________ für die Fahrt in die Schweiz und somit zur Tat- begehung verwendet worden. Es sei zudem beabsichtigt gewesen, im Anschluss an die Tat den auf deliktischem Weg erhältlich gemachten Goldschmuck mit dem Auto über die Grenze nach Deutschland zu bringen. Im Verfahren gegen den Be- schuldigten 1 werde das Fahrzeug als Beweismittel resp. zur Sicherstellung von Verfahrenskosten gebraucht (Art. 263 Abs. 1 Bst. a StPO). Sollte schliesslich tatsächlich ein der Beschlagnahme oder Einziehung entgegenstehender Drittan- spruch rechtsgültig durch den Beschwerdeführer geltend gemacht werden können, so wären die Wertgegenstände – spätestens nach dem Abschluss des Verfahrens gegen den Beschuldigen 1 – unter der Verfahrensnummer des ebenfalls mitbe- schuldigten Beschwerdeführers erneut zu beschlagnahmen oder aber vorzeitig zu verwerten und der Erlös zu beschlagnahmen. 6. 6.1 Als Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO kann eine Beschlagnahme angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatver- dacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat ge- rechtfertigt wird (Art. 197 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn sie (a.) als Beweismittel gebraucht werden, (b.) zur Sicherstellung der Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden, (c.) den Geschädig- ten zurückzugeben sind oder wenn diese (d.) voraussichtlich einzuziehen sind. Der Beschlagnahmegrund ist im Untersuchungsstadium lediglich glaubhaft zu machen. Die Beschlagnahme ist eine vorsorgliche, konservatorische Massnahme, auf wel- 3 che die Staatsanwaltschaft jederzeit zurückkommen kann. Die Beschwerdekammer urteilt in diesem Verfahren somit nicht über das endgültige Schicksal der Ge- genstände. Im aktuellen Verfahrensstadium ist keine erschöpfende Würdigung der Beweismittel angezeigt. Ein Tatverdacht ist hinreichend, wenn ernsthafte Anhalts- punkte bestehen, dass sich ein Sachverhalt in dem Sinn ereignet hat, dass er einen Straftatbestand erfüllt (vgl. dazu Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 14 7 vom 19. Februar 2014 E. 3.2). Vom Vermögen der beschuldigten Person kann so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung: a. der Verfahrenskosten und Entschädigun- gen; b. der Geldstrafen und Bussen (Art. 268 Abs. 1 StPO). 6.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft am 28. Mai 2018 gegen den Beschwerdeführer ebenfalls ein Strafverfahren u.a. wegen des Verdachts auf ge- werbsmässigen Betrug eröffnete. Der Beschwerdeführer wird als Mittäter im mit hinreichendem Tatverdacht gegen den Beschuldigten 1 geführten Strafverfahren verdächtigt. Das Hauptverfahren gegen die Täterbande wird bei der Staatsanwalt- schaft unter der Verfahrensnummer W 18 174 geführt. Da die Wertgegenstände im Zeitpunkt der Verhaftung des Beschuldigten 1 von diesem benutzt resp. getragen worden waren, erfolgte die Beschlagnahme bisher in dessen Verfahren. Vor die- sem Hintergrund kann bereits jetzt, unabhängig der nachfolgenden Ausführungen zu den Eigentumsverhältnissen, bezüglich des Fahrzeugs gesagt werden, dass dieses vom Beschuldigten 1 mutmasslich zur Begehung einer Straftat verwendet worden ist und die Rolex verdachtsweise mindestens ein Erlös aus begangenen Straftaten darstellt. Entsprechend unterliegen beide Wertgegenstände der Be- schlagnahme und wird das Sachgericht über deren Einziehung zu entscheiden ha- ben. Sollte zudem tatsächlich ein der Beschlagnahme oder Einziehung entgegen- stehender rechtmässiger Drittanspruch durch den Beschwerdeführer geltend ge- macht werden können, so wären die Wertgegenstände, spätestens nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gegen den Beschuldigten 1, in Bezug auf den Beschwerdeführer mit grösster Wahrscheinlichkeit wiederum zu beschlagnah- men oder zu verwerten und der Erlös zu beschlagnahmen. Zentraler Gegenstand der Beschwerde bildet indes die Frage nach den Eigentumsverhältnissen an den erwähnten Vermögenswerten, worauf nachstehend näher einzugehen ist. 6.3 In Bezug auf die Armbanduhr Rolex ist die Beschwerde augenscheinlich unbe- gründet, was letztlich – mit Blick auf seine Replik – auch der Beschwerdeführer einzusehen scheint. Der behauptete Eigentumsanspruch wird in keiner Weise be- legt oder glaubhaft gemacht. Der Beschuldigte 1 hingegen trug die Uhr anlässlich seiner Festnahme am 23. Mai 2018. Sie befand sich somit im Zeitpunkt der Be- schlagnahme in seinem Besitz. Mehrere Fotos und Videos auf seinem Mobiltelefon und insbesondere auf der Social Media Plattform www.facebook.com belegen aus- serdem, dass sich die goldene Rolex bereits seit einiger Zeit im Besitz und somit mutmasslich im Eigentum des Beschuldigten 1 befindet – trägt er diese doch sicht- bar, ja sogar prominent auf den von ihm hochgeladenen Bildern (vgl. die sich be- reits in den Akten befindlichen Bilder). Eine Beschlagnahme gestützt auf Art. 263 Abs. 1 Bst. b und/oder Bst. c StPO erweist sich mithin als zulässig. 4 Hinsichtlich des Fahrzeugs Mercedes Benz CLS 350 ist es (zwar) so, dass im ge- genwärtigen Verfahrensstand – nach erfolgter Durchsuchung des Fahrzeugs – die Kostendeckungsbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. b StPO im Vorder- grund steht. Doch auch hierfür sind die Voraussetzungen gegeben, da diverse An- haltspunkte dafür sprechen, dass der Beschuldigte 1 Eigentümer des Fahrzeuges ist: Der vom Beschwerdeführer eingereichte «Kaufvertrag» (Rechnung des Autofo- rums ________ vom 2. April 2016) vermag die Besitzesvermutung (Art. 930 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB; SR 210]) nicht umzustossen. Zunächst handelt es sich – anders als der Beschwerdeführer es darstellt – bei dem von ihm eingereichten Dokument nicht um einen Vertrag, sondern lediglich um eine auf die J.________(Gesellschaft) lautende Rechnung. Eine «Überprüfung beim Händler» dieses Umstandes scheint entbehrlich. Im Widerspruch zu den beschwerdeführeri- schen Ausführungen wurde im Fahrzeuginnern des Mercedes Benz zudem eine Rechnung der H.________ Leasing GmbH, Bayern Deutschland, vom 2. Februar 2018 vorgefunden. Der Rechnung ist zu entnehmen, dass das Fahrzeug Mercedes Benz mit dem Kennzeichen F.________ am 25. Januar 2018 in K.________ ohne Bezahlung mit Diesel im Betrag von EUR 20.31 betankt worden, die H.________ Leasing GmbH daraufhin in die offene Forderung eingetreten ist und diese begli- chen hat. Mit besagter Rechnung wird der Betrag zuzüglich Gebühren im Betrag von insgesamt EUR 26.26 zurückgefordert. Die Rechnung ist adressiert an den Beschuldigten 1, ________ (Adresse), und bezeichnet den Beschuldigten als «ver- antwortlichen Fahrzeughalter». Des Weiteren ist auf die Besitzesvermutung gemäss Art. 930 ZGB abzustützen. Der Beschuldigte 1 war bei seiner Festnahme im Besitz des Fahrzeugs. Darüber hinaus wurde er gemäss der Staatsanwaltschaft auch vor seiner Anhaltung mehrfach durch die Polizei oder die Grenzwache in be- sagtem Fahrzeug registriert, wobei dieses verdachtsweise mehrfach zur Begehung deliktischer Handlungen in der Schweiz verwendet wurde. Nichts anderes ist dem Facebook- Profil des Beschuldigten 1 zu entnehmen, welches ein Bild des Fahr- zeugs mit dem vom Beschuldigten 1 geposteten Kommentar «#mybitch» inklusive beigefügtem Rosen-Emoticon und Herzaugen-Smiley zeigt. Diese Tatsachen sind ein starkes Indiz dafür, dass das Fahrzeug entweder im Eigentum des Beschuldig- ten 1 steht oder er zumindest der alleinig verantwortliche Fahrzeughalter ist. Ange- fügt kann werden, dass der Beschuldigte 1 gemäss einem Online- Handelsregisterauszug zumindest als Geschäftsführer Teil der J.________(Gesellschaft) war (abrufbar unter: ). Nicht für den Beschwerdeführer spricht überdies, dass nach der Übernahme vom Beschuldigten 1 nicht etwa der Beschwerdeführer als Geschäftsführer eingetragen zu sein scheint, sondern eine I.________. Schliesslich legte der Beschwerdeführer mit seinem Schreiben an die Staatsan- waltschaft vom 18. Juni 2018 die Zulassungsbescheinigung Teil II betreffend das Fahrzeug Mercedes Benz vor. Diese weist unter C.3.1 die J.________(Gesellschaft) als Inhaberin aus. Im Fahrzeuginnern konnte in Ergän- zung dazu die Zulassungsbescheinigung Teil I vorgefunden werden. Auch sie weist die J.________(Gesellschaft) als Halterin des Fahrzeuges aus. Für Deutschland gilt indes gemäss der Staatsanwaltschaft, dass die in der Zulassungsbescheini- 5 gung eingetragene Person zwar die Halterin des Fahrzeugs, jedoch in zivilrechtli- cher Hinsicht nicht zwingend auch dessen Eigentümerin ist. Das Fahrzeug kann auch ohne Zulassungsbescheinigung II als Eigentum auf eine andere Person über- tragen werden, da das Dokument nur als Indiz für das Eigentum gilt, nicht aber als eindeutiger Beweis. Ebenso ist der blosse Inhaber der Papiere nicht zwingend Ei- gentümer des Fahrzeuges. So ist ausdrücklich unter Ziff. C.4c Zulassungsbeschei- nigung Teil II vermerkt: «Der Inhaber der Zulassungsbescheinigung wird nicht als Eigentümer des Fahrzeugs ausgewiesen». Der durch die deutschen Polizeibehör- den übermittelten Fahrzeughistorie kann ferner entnommen werden, dass am 17. Januar 2018, also erst relativ kürzlich, ein sogenannter Arbeitsgang mit dem Vermerk: «Umschreibung aus einem anderen Zulassungsbezirk mit Halterwechsel» erfasst wurde. Einzelheiten zur aktuellen Haltereigenschaft sind gemäss der Staatsanwaltschaft in Abklärung, jedoch noch nicht bekannt. Die Eigentumsverhältnisse am Mercedes Benz CLS 350 sind somit derzeit nicht restlos geklärt und bilden Gegenstand weiterer noch ausstehender Ermittlungs- handlungen. Klar ist jedoch, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift und in der Replik nicht ausreichen, um ein bestehendes Eigen- tumsrecht glaubhaft zu machen. Es weisen im Gegenteil diverse Indizien darauf hin, dass der Beschuldige 1 Eigentümer des Fahrzeugs ist. Eine Beschlagnahme (zur Kostendeckung) im Verfahren gegen den Beschuldigten 1 erweist sich na- mentlich mit Blick auf ihren provisorischen Charakter als zulässig. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen, zumal die Beschlagnahme derzeit (im Übrigen soweit er- sichtlich unbestrittenermassen) sowohl geeignet, erforderlich als auch für den Be- schuldigten 1 in einer Güterabwägung zumutbar ist. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten 2/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt D.________ - dem Beschuldigten 1, a.v.d. Fürsprecher B.________ - Staatsanwalt E.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 28. August 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Hubschmid Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 7