Der Beschwerdeführerin 1 ist vom Kanton Bern eine Entschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 auszurichten. Der Beschwerdeführerin 2 ist vom Kanton Bern eine Entschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 auszurichten. Die Entschädigungen sind gestützt auf die von den Rechtsvertretern eingereichten Honorarnoten festzusetzen. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: