5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführerin 2 als jeweils unterliegende Partei betreffend ihre eigene Beschwerde kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten für die Behandlung der beiden Beschwerden wird auf total CHF 2‘000.00 bestimmt. Die Beschwerdeführerinnen haben je die Hälfte der Verfahrenskosten, ausmachend je CHF 1‘000.00, zu tragen. 5.2 Der Beschwerdeführerin 1 ist vom Kanton Bern eine Entschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 auszurichten.