177 Abs. 2 StGB zu taxieren. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin 1 wegen Beschimpfung im Sinne der Opportunität eingestellt hat, obwohl die Beschimpfungen von der Beschwerdeführerin 1 nicht in Abrede gestellt werden. Da das Strafverfahren gestützt auf Art. 177 Abs. 2 StGB einzustellen ist, kommt der von der Be-