Die Beschwerdeführerin 1, welche offensichtlich vernarrt in die fremde Katze war, hat sich im fraglichen Moment in unmittelbarer Nähe der Katze aufgehalten und sie gestreichelt. In dieser Situation eine Wasserkaraffe in Richtung der Katze zu schütten ist – ungeachtet dessen, ob die Beschwerdeführerin 1 auch vom Wasser getroffen wurde oder nicht – gegenüber der sich mit dem Tier in friedlicher Zuneigung abgebenden Beschwerdeführerin 1 rücksichtslos und als ungebührlich im Sinne von Art. 177 Abs. 2 StGB zu taxieren.