Die Katze befand sich im fraglichen Zeitpunkt auf dem allgemeinen Vorplatz in der Nähe der Briefkästen und damit in einem für alle Hausbewohner zugänglichen Bereich und gerade nicht in einem mietrechtlich zugeordneten Privatbereich der Beschwerdeführerin 2 mit entsprechenden Sonderrechten. Die Beschwerdeführerin 1, welche offensichtlich vernarrt in die fremde Katze war, hat sich im fraglichen Moment in unmittelbarer Nähe der Katze aufgehalten und sie gestreichelt.