Weiter teilt die Beschwerdekammer in Strafsachen die Auffassung der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft, wonach das Vertreiben einer fremden Katze vom Grundstück in der vorliegend konkreten Situation von der Beschwerdeführerin 1 als ungebührliches Verhalten der Beschwerdeführerin 2 betrachtet werden durfte. Die Katze befand sich im fraglichen Zeitpunkt auf dem allgemeinen Vorplatz in der Nähe der Briefkästen und damit in einem für alle Hausbewohner zugänglichen Bereich und gerade nicht in einem mietrechtlich zugeordneten Privatbereich der Beschwerdeführerin 2 mit entsprechenden Sonderrechten.