Die Einstellung des Strafverfahrens ist demnach rechtens und verletzt den Grundsatz «in dubio pro duriore» nicht (vgl. E. 4.3 hiervor). Weiter teilt die Beschwerdekammer in Strafsachen die Auffassung der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft, wonach das Vertreiben einer fremden Katze vom Grundstück in der vorliegend konkreten Situation von der Beschwerdeführerin 1 als ungebührliches Verhalten der Beschwerdeführerin 2 betrachtet werden durfte.