Bei einer Gesamtschau des Ablaufs des vorstehend geschilderten Bagatellsachverhalts erscheint in Anbetracht der gegebenen Beweislage eine Verurteilung der Beschwerdeführerin 1 wegen Tätlichkeiten resp. eine Verurteilung der Beschwerdeführerin 2 wegen falscher Anschuldigung als von vornherein unwahrscheinlich. Es sind keine weiteren sachdienliche Beweisergebnisse mehr zu erwarten. Die Einstellung des Strafverfahrens ist demnach rechtens und verletzt den Grundsatz «in dubio pro duriore» nicht (vgl. E. 4.3 hiervor).