rin 1 zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung gewesen sei, nicht auf begangene Tätlichkeiten durch die Beschwerdeführerin 1 geschlossen oder zumindest an deren Unschuld gezweifelt werden. Beim Vorbringen der Beschwerdeführerin 2, wonach sie die Beschwerdeführerin 1 getroffen hätte, wenn der Angriff ihr gegolten hätte, und nicht nur angeblich die Hose nass geworden wäre, handelt es sich um eine blosse Behauptung. Bei einer Gesamtschau des Ablaufs des vorstehend geschilderten Bagatellsachverhalts erscheint in Anbetracht der gegebenen Beweislage eine Verurteilung der Beschwerdeführerin 1 wegen Tätlichkeiten resp.